Die vorliegenden Statuten sind gültig ab 02.03.2018 und wurden von der Generalversammlung genehmigt.

Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Tafelrunde besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden
Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
• Unterstützung, Förderung und Bewahrung der Solothurner Öufi Bier- und Braukultur.
• Bier als eines der ältesten Kulturgetränke zu beschützen
• Art of Beer in jeglicher Ausführung
• Geselligkeit, Freundschaft
• Gemeinsame Anlässe
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Öufi Brauerei in 4500 Solothurn. Der Verein besteht auf
unbeschränkte Dauer. Der Stammtisch (Tafelrunde) ist immer am letzten Dienstag im Monat reserviert.

Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen,
Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der
in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
• Einzelmitglieder
• Gründungsmitglieder
• Gönnermitglieder
• Kollektivmitglieder
Art. 8
Die Obergrenze der Anzahl Mitglieder im Verein Tafelrunde 11 ist 2 x 11 Mitglieder. Wenn diese
Obergrenze von 2 x 11 erreicht ist, muss zuerst ein Mitglied ausscheiden, bevor es zu einer
Neuaufnahme kommen kann.
Der Vorschlag für einen Kandidaten muss über einen Götti erfolgen. Der Götti muss die Vereinsmitglieder
vorgängig über den möglichen neuen Kandidaten mit kurzem Personenbeschrieb vorstellen, bevor dieser
an der ersten Tafelrunde teilnimmt; der Kandidat kann bis zur nächsten Generalversammlung an den
Tafelrunden auf Probe teilnehmen.
Für die Aufnahme braucht es die ausnahmslose Zustimmung aller Mitglieder.
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 111.00 pro Geschäftsjahr. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von CHF
1‘000.-/pro Anlass kann der Vorstand selber entscheiden.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt (mündlich genügt)
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.

Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des
Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
• Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat,
äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal statt.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands oder von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
• den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
• die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
Art. 16
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die
Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 17
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen
von 1/3 der Mitglieder statt.

Vorstand
Art. 18
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig.
Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der
Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für 11 Jahre von der
Generalversammlung gewählt werden. Eine Demission ist immer auf die Generalversammlung möglich.
Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie
es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 20
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 21
Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
• Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
• Kontrolle Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen und Verwaltung des
Vereinsvermögen.
Art. 22
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Revisionsstelle
Art. 23
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen
Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Die Revisoren sind alle 11 Jahre neu zu wählen.

Auflösung
Art. 24
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine
Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Im Namen des Vereins

Der Präsident             Der Kassier
Carlos Prieto               Franco Brunello